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   OLG Stuttgart, 04.10.2013 - 8 W 329/13   

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OLG Stuttgart, 04.10.2013 - 8 W 329/13 (https://dejure.org/2013,31762)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.10.2013 - 8 W 329/13 (https://dejure.org/2013,31762)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Oktober 2013 - 8 W 329/13 (https://dejure.org/2013,31762)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 97 Abs 1 ZPO, § 127 Abs 4 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Reichweite der Prüfungskompetenz des Rechtspflegers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 104
    Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 2018
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 8 WF 155/09

    Rechtsfolgen einer Rücknahme eines Ehescheidungsantrages im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.10.2013 - 8 W 329/13
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Entscheidung des Senats vom 24. September 2009, Az. 8 WF 155/09, veröff.

    u.a. in FamRZ 2010, 316, hier nicht einschlägig.

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation grundlegend von derjenigen, die der Senat am 24. September 2009, Az. 8 WF 155/09, zu beurteilen hatte.

  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.10.2013 - 8 W 329/13
    Im Rahmen der der Rechtspflegerin gemäß §§ 21 Nr. 1 RPflG, 103 Abs. 1 ZPO zugebilligten Prüfungskompetenz hat sie aber zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Ablehnungsverfahren um ein selbstständiges Zwischenverfahren handelt (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 46 ZPO Rn. 1, m.w.N.), - nicht aber um ein unselbstständiges Nebenverfahren, wie vom OLG Frankfurt (OLGR Frankfurt 1998, 266) und vom OLG München (Beschluss vom 25. Juni 2008, Az. 5 W 1394/08) angenommen -, bei dem im Falle einer erfolglosen Beschwerde eine Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu ergehen hat und die Festsetzung und Erstattung der Kosten des Beschwerdegegners stattfindet, da dieser die Beteiligtenstellung in einem quasikontradiktorischen Verfahren innehat (BGH NJW 2005, 2233; OLG Celle MDR 2008, 1180; OLG Düsseldorf MDR 2009, 955; Vollkommer, a.a.O., § 46 ZPO Rn. 20; je m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2009 - 10 W 136/08

    Erstattung von Anwaltskosten im Ablehnungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.10.2013 - 8 W 329/13
    Im Rahmen der der Rechtspflegerin gemäß §§ 21 Nr. 1 RPflG, 103 Abs. 1 ZPO zugebilligten Prüfungskompetenz hat sie aber zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Ablehnungsverfahren um ein selbstständiges Zwischenverfahren handelt (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 46 ZPO Rn. 1, m.w.N.), - nicht aber um ein unselbstständiges Nebenverfahren, wie vom OLG Frankfurt (OLGR Frankfurt 1998, 266) und vom OLG München (Beschluss vom 25. Juni 2008, Az. 5 W 1394/08) angenommen -, bei dem im Falle einer erfolglosen Beschwerde eine Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu ergehen hat und die Festsetzung und Erstattung der Kosten des Beschwerdegegners stattfindet, da dieser die Beteiligtenstellung in einem quasikontradiktorischen Verfahren innehat (BGH NJW 2005, 2233; OLG Celle MDR 2008, 1180; OLG Düsseldorf MDR 2009, 955; Vollkommer, a.a.O., § 46 ZPO Rn. 20; je m.w.N.).
  • OLG Celle, 17.07.2008 - 4 W 99/08
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.10.2013 - 8 W 329/13
    Im Rahmen der der Rechtspflegerin gemäß §§ 21 Nr. 1 RPflG, 103 Abs. 1 ZPO zugebilligten Prüfungskompetenz hat sie aber zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Ablehnungsverfahren um ein selbstständiges Zwischenverfahren handelt (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 46 ZPO Rn. 1, m.w.N.), - nicht aber um ein unselbstständiges Nebenverfahren, wie vom OLG Frankfurt (OLGR Frankfurt 1998, 266) und vom OLG München (Beschluss vom 25. Juni 2008, Az. 5 W 1394/08) angenommen -, bei dem im Falle einer erfolglosen Beschwerde eine Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu ergehen hat und die Festsetzung und Erstattung der Kosten des Beschwerdegegners stattfindet, da dieser die Beteiligtenstellung in einem quasikontradiktorischen Verfahren innehat (BGH NJW 2005, 2233; OLG Celle MDR 2008, 1180; OLG Düsseldorf MDR 2009, 955; Vollkommer, a.a.O., § 46 ZPO Rn. 20; je m.w.N.).
  • OLG München, 25.06.2008 - 5 W 1394/08

    Funktionelle Zuständigkeit des Gerichts für Urheberrechtsstreitigkeiten:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.10.2013 - 8 W 329/13
    Im Rahmen der der Rechtspflegerin gemäß §§ 21 Nr. 1 RPflG, 103 Abs. 1 ZPO zugebilligten Prüfungskompetenz hat sie aber zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Ablehnungsverfahren um ein selbstständiges Zwischenverfahren handelt (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 46 ZPO Rn. 1, m.w.N.), - nicht aber um ein unselbstständiges Nebenverfahren, wie vom OLG Frankfurt (OLGR Frankfurt 1998, 266) und vom OLG München (Beschluss vom 25. Juni 2008, Az. 5 W 1394/08) angenommen -, bei dem im Falle einer erfolglosen Beschwerde eine Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu ergehen hat und die Festsetzung und Erstattung der Kosten des Beschwerdegegners stattfindet, da dieser die Beteiligtenstellung in einem quasikontradiktorischen Verfahren innehat (BGH NJW 2005, 2233; OLG Celle MDR 2008, 1180; OLG Düsseldorf MDR 2009, 955; Vollkommer, a.a.O., § 46 ZPO Rn. 20; je m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2015 - 8 W 54/15

    Kostenfestsetzungsverfahren: Interner Kostenerstattungsanspruch zwischen

    u.a. in NJW 2005, 2233, allein zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Prozessgegners im Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung dahin entschieden, dass der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat und die Entstehung und Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen richten (vgl. auch zur Richterablehnung: OLG Dresden RdL 2006, 111; OLG Düsseldorf AGS 2009, 268; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 766; OLG Stuttgart/Senat FamRZ 2014, 2018; und zur Sachverständigenablehnung: OLG Celle AGS 2008, 620; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009, 194; OLG Celle ZfSch 2010, 641; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 766; OLG Koblenz AGS 2013, 166; je m.w.N.; in diesen Entscheidungen geht es jeweils um den Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners).

    Es handelt sich bei diesen - auch in der Beschwerdeinstanz - lediglich um (selbstständige) Zwischenverfahren, in denen über das Ablehnungsgesuch und den Ablehnungsgrund abschließend (bindend) entschieden wird (Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 46 ZPO Rn. 1; OLG Stuttgart/Senat, FamRZ 2014, 2018; je m.w.N.).

  • OLG Dresden, 11.02.2019 - 3 W 549/18
    Zweiteres ist vom Bundesgerichtshof (ebenfalls) bereits entschieden und zwar so, wie hier angenommen (etwa zu V ZB 66/08, Rn. 11 und zu VII ZB 59/05; vgl. auch, weil zu §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO ergangen, OLG Stuttgart zu 8 W 329/13).
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